Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der RoadPartner-Plattform
§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB") regeln die Nutzung der Plattform RoadPartner (nachfolgend „Plattform"), betrieben von der
Asphalt Partner GmbHBlinke 59, 26789 Leer (Deutschland)
Eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Aurich, HRB 208172
(nachfolgend „Asphalt Partner")
(2) Die Plattform ist ein Online-Marktplatz zur Vermittlung von
a) Bestellungen über Produkte (insbesondere Asphalt-Mischungen, Bitumen-Produkte, Werkzeuge, Maschinen-Zubehör),
b) Werk- und Dienstleistungen im Bereich Straßen- und Tiefbau (insbesondere Nachunternehmerleistungen),
c) Vermietung von Maschinen und Geräten
zwischen gewerblichen Käufern (nachfolgend „Käufer") und gewerblichen Anbietern (Händler, Hersteller, Nachunternehmer, Vermieter — nachfolgend einheitlich „Verkäufer").
(3) Die Plattform stellt darüber hinaus den Verkäufern Tool-Funktionen zur internen Auftrags- und Ressourcenplanung („Dispo-Tool") als Software-as-a-Service zur Verfügung.
(4) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen der Nutzer werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Asphalt Partner ihrer Geltung in Textform ausdrücklich zugestimmt hat.
§ 2 Vertragsbeziehungen
(1) Asphalt Partner stellt ausschließlich die technische Infrastruktur für den Handel zwischen Käufern und Verkäufern bereit. Asphalt Partner wird nicht Vertragspartei der zwischen Käufern und Verkäufern abgeschlossenen Verträge — weder bei Kauf-, noch bei Werk-, Dienst- oder Mietverträgen.
(2) Der Vertrag über das vermittelte Produkt bzw. die vermittelte Leistung kommt ausschließlich zwischen Käufer und Verkäufer zustande. Asphalt Partner übernimmt keine Verantwortung für die Vertragserfüllung, Produkt- oder Leistungsqualität.
(3) Zwischen Asphalt Partner und dem Verkäufer kommt eine Vertragsbeziehung im Rahmen des Vermittlungs- und Plattformnutzungsvertrags (Anlage 1) zustande. Es gibt zwei Varianten:
a) Variante A für Verkäufer, die ausschließlich Produkte vermitteln (Händler, Hersteller) — ohne Dispo-Tool, ohne Auftragsverarbeitung.
b) Variante B für Verkäufer, die zusätzlich Werk-, Dienst- oder Mietleistungen vermitteln und/oder das Dispo-Tool nutzen (Nachunternehmer, Vermieter) — mit Anlage 2 (AVV).
Die anwendbare Variante wird beim Onboarding des Verkäufers festgelegt.
(4) Zwischen Asphalt Partner und dem Käufer kommt durch die Registrierung ein unentgeltlicher Plattformnutzungsvertrag nach diesen AGB zustande.
(5) Soweit ein Verkäufer das Dispo-Tool nutzt (Variante B), wird zusätzlich der Auftragsverarbeitungsvertrag (Anlage 2, AVV nach Art. 28 DSGVO) Vertragsbestandteil. Bei Variante A (reine Produkt-Vermittlung) findet keine Auftragsverarbeitung statt; ein AVV wird nicht abgeschlossen.
§ 3 Registrierung und Nutzung
(1) Die Plattform richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts (insbesondere Kommunen, Straßenmeistereien). Verbraucher (§ 13 BGB) sind von der Nutzung ausgeschlossen. Mit der Registrierung versichert der Nutzer, in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit oder als juristische Person des öffentlichen Rechts zu handeln. Ein Widerrufsrecht für Verbraucher besteht nicht.
(2) Die Nutzung der Plattform setzt eine erfolgreiche Registrierung voraus. Bei der Registrierung sind korrekte und vollständige Angaben zu machen, insbesondere zu Firma, Anschrift, Vertretungsberechtigung, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und Bank- bzw. Kontaktdaten.
(3) Asphalt Partner kann die Vertretungsberechtigung sowie die gewerbliche Eigenschaft des Nutzers (z. B. durch Handelsregisterauszug, Gewerbeanmeldung) prüfen. Bei Zweifeln ist Asphalt Partner berechtigt, die Freischaltung zu verzögern oder abzulehnen.
(4) Mitteilungen, Bestätigungen und Erklärungen über die Plattform erfolgen grundsätzlich in Textform (§ 126b BGB). Eine eigenhändige Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur ist nur dort erforderlich, wo dies ausdrücklich angegeben oder gesetzlich zwingend ist.
(5) Asphalt Partner behält sich das Recht vor, Registrierungen abzulehnen oder Nutzerkonten unter Wahrung der gesetzlichen und vertraglichen Fristen zu sperren oder zu beenden, insbesondere bei Verstößen gegen diese AGB, gegen geltendes Recht oder bei begründetem Verdacht missbräuchlicher Nutzung.
(6) Verbotene Handlungen. Nutzer dürfen die Plattform nicht missbräuchlich nutzen. Verboten sind insbesondere:
a) das automatisierte Auslesen, Kopieren oder systematische Sammeln von Plattform-Inhalten (Scraping, Crawling, Data-Mining) ohne ausdrückliche Genehmigung von Asphalt Partner in Textform,
b) das Umgehen, Manipulieren oder Außerkraftsetzen technischer Schutz-, Authentifizierungs- oder Beschränkungsmechanismen,
c) das Hochladen oder Verbreiten von Schadsoftware, manipulativen Skripten oder Inhalten, die geltendes Recht verletzen,
d) die Weitergabe oder gemeinsame Nutzung von Konto-Zugangsdaten an Dritte ohne vorherige Genehmigung von Asphalt Partner in Textform,
e) die Nutzung der Plattform zur Versendung unverlangter Werbung oder massenhafter Mitteilungen gegenüber anderen Nutzern (vgl. § 12 Abs. 3),
f) das Anlegen mehrerer Konten zur Umgehung von Sperren oder Abrechnungen.
Bei Verstoß ist Asphalt Partner berechtigt, das Konto unverzüglich zu sperren und Schadensersatz nach allgemeinen Vorschriften geltend zu machen.
§ 4 Bonitätsprüfung und Zahlungsbedingungen bei Neukunden
(1) Verkäufer können vor Annahme einer Bestellung von Neukunden eine Bonitätsprüfung des Käufers vornehmen und besondere Zahlungsbedingungen festlegen (insbesondere Vorkasse, Vorauszahlung, Bürgschaft oder andere geeignete Sicherheitsleistung). Eine Verpflichtung zur Bonitätsprüfung besteht nicht; die Entscheidung liegt allein beim Verkäufer.
(2) Der Verkäufer ist berechtigt, die Annahme der Bestellung in Textform abzulehnen, soweit die Bonitätsprüfung oder die Zahlungsbedingungen nicht zu seiner Zufriedenheit geklärt werden können.
(3) Erst mit ausdrücklicher Annahme der Bestellung durch den Verkäufer in Textform oder mit Beginn der Lieferung kommt ein verbindlicher Kaufvertrag zwischen Käufer und Verkäufer zustande.
§ 5 Vermittlung von Werk-, Dienst- und Mietverträgen
(1) Die Vermittlung von Nachunternehmerleistungen, sonstigen Werk- und Dienstleistungen sowie der Vermietung von Maschinen und Geräten erfolgt nach den gleichen Grundsätzen wie die Produkt-Vermittlung (§ 2). Die Plattform wird nicht Vertragspartei des vermittelten Werk-, Dienst- oder Mietvertrags.
(2) Buchungen und Buchungsbestätigungen über die Plattform erfolgen in Textform. Mit Bestätigung der Buchung durch den Verkäufer kommt der jeweilige Werk-, Dienst- oder Mietvertrag direkt zwischen den Parteien zustande.
(3) Vergütung, Leistungsumfang, Leistungsbeginn, Stornoregelungen sowie alle weiteren leistungsspezifischen Bedingungen werden ausschließlich zwischen Käufer und Verkäufer vereinbart. Einseitige Festlegungen durch Asphalt Partner oder über die Plattform erfolgen nicht.
(4) Die Plattform kann unverbindliche Mustertexte oder Hinweise zu branchenüblichen Konditionen (z. B. VOB/B-Bezugnahme) bereitstellen. Diese ersetzen keine individuelle Vertragsgestaltung.
§ 6 Leistungsnachweis und elektronische Signatur
(1) Die Plattform stellt für vermittelte Werk- und Dienstleistungen ein Soll/Ist-Leistungsnachweis-Werkzeug bereit. Mit diesem Werkzeug können erbrachte Stunden, Mengen oder sonstige Leistungs-Kennzahlen vom Auftraggeber (oder einer von ihm bevollmächtigten Person, z. B. Polier, Bauleiter) in Textform bestätigt werden.
(2) Die Bestätigung erfolgt durch eine einfache elektronische Signatur (EES) im Sinne von Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (eIDAS) — entweder als Tap- bzw. Tipp-Signatur des Auftraggebers oder einer von ihm bevollmächtigten Person auf dem Endgerät des Verkäufers vor Ort oder durch Bestätigung im eingeloggten Käufer-Konto auf der Plattform.
(3) Klarstellung: Die über die Plattform erstellten Leistungsnachweise sind keine Abnahme im Sinne von § 640 BGB oder § 12 VOB/B. Sie dokumentieren lediglich die Erbringung der bestätigten Leistungspositionen. Eine förmliche Abnahme einschließlich der damit verbundenen Rechtsfolgen (Vergütungsfälligkeit, Gefahrübergang, Beginn der Mängelhaftungsfristen) bleibt zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer außerhalb der Plattform.
(4) Asphalt Partner speichert zu jedem Leistungsnachweis Bestätigungs-Bild bzw. Token, Zeitpunkt, geographische Position (sofern vom Endgerät freigegeben) und Geräte-Identifikator. Diese Daten dienen ausschließlich dem Nachweis der Leistungsbestätigung und werden nicht zu anderen Zwecken verarbeitet.
§ 7 Dispo-Tool und sonstige Plattform-Funktionen (SaaS)
(1) Asphalt Partner stellt Verkäufern auf Wunsch zusätzliche Werkzeuge zur internen Auftrags-, Termin-, Personal- und Maschinenplanung („Dispo-Tool") als Software-as-a-Service zur Verfügung.
(2) Die Tool-Funktion wird „as is" bereitgestellt. Asphalt Partner ist um eine möglichst hohe Verfügbarkeit bemüht. Wartungsfenster werden nach Möglichkeit außerhalb regulärer Bürozeiten gelegt; in dringenden Fällen (akute Sicherheitsvorfälle, kritische Störungen, behördliche Anordnungen) kann auf eine Vorankündigung verzichtet werden.
(3) Datenhoheit. Der Verkäufer ist Eigentümer und datenschutzrechtlich Verantwortlicher der von ihm im Dispo-Tool eingegebenen Daten (Aufträge, Termine, Kunden- und Mitarbeiter-Daten, Maschinen-Stammdaten). Asphalt Partner verarbeitet diese Daten ausschließlich nach Weisung des Verkäufers im Rahmen des Auftragsverarbeitungsvertrags (Anlage 2).
(4) Asphalt Partner ist berechtigt, das Dispo-Tool fortlaufend weiterzuentwickeln. Wesentliche Änderungen, die die Nutzbarkeit relevant beeinträchtigen, werden im Voraus in Textform angekündigt.
§ 8 Zahlungsabwicklung
(1) Zahlungen für vermittelte Produkte und Leistungen erfolgen direkt zwischen Käufer und Verkäufer. Asphalt Partner ist nicht in den Zahlungsfluss involviert und stellt keine Rechnungen über vermittelte Produkte oder Leistungen.
(2) Die Provision von Asphalt Partner gegenüber dem Verkäufer (§ 9) wird unabhängig vom Zahlungsfluss zwischen Käufer und Verkäufer fällig.
§ 9 Provision und Plattformgebühren
(1) Asphalt Partner erhebt von Verkäufern eine Vermittlungsprovision sowie ggf. eine Tool-Nutzungsgebühr. Die jeweilige Höhe ergibt sich aus dem zwischen Asphalt Partner und dem Verkäufer geschlossenen Vermittlungs- und Plattformnutzungsvertrag (Anlage 1).
(2) Die Provision wird fällig, sobald eine vermittelte Bestellung bzw. Buchung verbindlich zustande gekommen ist. Stornierungen und Rückabwicklungen werden nach den im Vermittlungsvertrag geregelten Bedingungen berücksichtigt.
(3) Soweit Asphalt Partner einzelne Verkäufer auf der Plattform gegen Entgelt bevorzugt platziert („Paid Placement", „gefördertes Listing"), werden solche Platzierungen für Käufer ausdrücklich als „Anzeige" oder „gefördert" gekennzeichnet.
§ 10 Listing-Anzeige und Sortierung
(1) Default-Sortierung. In Listen-, Such- und Kategorie-Ansichten der Plattform werden Verkäufer-Listings standardmäßig sortiert nach Veröffentlichungsdatum (zuletzt veröffentlichte Listings zuerst); bei gleichem Veröffentlichungsdatum alphabetisch nach Produkt- bzw. Anbieterbezeichnung. Eine algorithmische Gewichtung nach Bewertungen, Geschäftsvolumen, Konversionsraten oder ähnlichen leistungsbasierten Faktoren findet nicht statt.
(2) Paid Placement. Soweit Asphalt Partner einzelne Listings gegen Entgelt bevorzugt platziert (vgl. § 9 Abs. 3), werden diese Platzierungen unabhängig von Abs. 1 angezeigt und ausdrücklich als „Anzeige" oder „gefördert" gekennzeichnet.
§ 11 Listing-Inhalte und Markennutzung
(1) Verantwortung des Verkäufers für Inhalte. Verkäufer sind allein verantwortlich für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Rechtskonformität aller von ihnen auf der Plattform eingestellten oder freigegebenen Inhalte (Listings, Produktbeschreibungen, Bilder, Datenblätter, Sicherheitsdatenblätter, Konditions- und Verfügbarkeitsangaben — nachfolgend einheitlich „Verkäufer-Inhalte"). Der Verkäufer sichert zu, alle erforderlichen Rechte (insbesondere Urheber-, Marken- und Persönlichkeitsrechte) an den Verkäufer-Inhalten zu besitzen oder über entsprechende Lizenzen zu verfügen, und stellt Asphalt Partner von Ansprüchen Dritter aus der Verletzung solcher Rechte frei, soweit der Verkäufer die Rechtsverletzung zu vertreten hat.
(2) Nutzungslizenz an Asphalt Partner. Der Verkäufer räumt Asphalt Partner für die Dauer des Vertragsverhältnisses eine einfache, nicht-ausschließliche, unentgeltliche, weltweite Nutzungslizenz an den Verkäufer-Inhalten ein, soweit dies zur Anzeige, Bewerbung und Auffindbarkeit der Listings auf der Plattform, in plattform-eigenen Newslettern und Hilfsseiten, in Suchmaschinen-Vorschauen sowie in Co-Marketing-Materialien (Abs. 3) erforderlich ist. Die Lizenz erlischt mit Beendigung des Vertragsverhältnisses; zumutbare Caching- und Backup-Zeiträume sowie Belegfunktionen für abgewickelte Vorgänge bleiben hiervon unberührt.
(3) Markennutzung Verkäufer für Co-Marketing. Asphalt Partner stellt Verkäufern auf Wunsch RoadPartner-Logo und Marketing-Materialien (Flyer, QR-Codes, Welcome-Pakete, Aufkleber) zur Beilage in eigenen Kunden-Sendungen zur Verfügung. Asphalt Partner räumt dem Verkäufer hierfür eine einfache, nicht-ausschließliche, unentgeltliche Nutzungslizenz an Logo und Materialien für die Dauer des Vertragsverhältnisses ein. Die Materialien dürfen nicht verändert oder in irreführender Weise verwendet werden; insbesondere darf nicht der Eindruck einer Exklusivität, einer Plattform-eigenen Vertragspartnerstellung oder einer abweichenden Provisions- oder Konditions-Struktur erweckt werden.
(4) Markennutzung Käufer. Käufer dürfen die Bezeichnung „RoadPartner" sachlich zur Beschreibung des verwendeten Bestell- oder Beschaffungs-Werkzeugs nennen. Eine darüber hinausgehende Verwendung der Wort- oder Bildmarken (z. B. in eigenen Werbematerialien, Pressemitteilungen, Kooperations-Aussagen) bedarf der vorherigen Zustimmung von Asphalt Partner in Textform.
(5) Referenznutzung. Asphalt Partner ist berechtigt, den Firmennamen und das offiziell veröffentlichte Logo des Nutzers (Käufer und Verkäufer) auf der Website von Asphalt Partner (asphalt-partner.de) und RoadPartner (roadpartner.de) sowie in Marketingmaterialien zu veranschaulichenden Zwecken aufzuführen (z. B. in einer Darstellung der Plattform-Nutzer). Die Darstellung ist sachlich; Logo und Name werden ausschließlich in unveränderter Form verwendet. Insbesondere darf kein falscher Eindruck einer vertraglichen Partnerschaft, einer Produktempfehlung oder einer Exklusivitätsbeziehung erweckt werden. Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts (insbesondere Kommunen und Straßenmeistereien) wird ohne deren ausdrückliche Einwilligung in Textform ausschließlich der Behörden- oder Firmenname (Schrift) verwendet; Wappen und sonstige Hoheitszeichen werden nicht genutzt. Nutzer können der Referenznutzung jederzeit ohne Angabe von Gründen in Textform an support@roadpartner.de widersprechen; Asphalt Partner entfernt die Darstellung dann binnen angemessener Frist, spätestens zwei Wochen nach Eingang des Widerspruchs.
(6) Verstöße. Verstößt eine Partei gegen diesen Paragraphen, kann die jeweils andere Partei die unverzügliche Unterlassung sowie die Entfernung der betroffenen Inhalte verlangen. Weitergehende Ansprüche (insbesondere § 13 Haftung) bleiben unberührt.
§ 12 Kommunikation über die Plattform
(1) Plattform-interne Mitteilungen — insbesondere Buchungs- und Bestellbestätigungen, Status-Updates, Provisions- und Konto-Mitteilungen — sind transaktionale Kommunikation zur Vertragsabwicklung und stellen keine Werbung im Sinne von § 7 UWG dar.
(2) Werbliche Kommunikation der Plattform an Verkäufer oder Käufer (Newsletter, Produkt-Updates, Kampagnen) erfolgt nur auf Grundlage einer ausdrücklichen Einwilligung oder im Rahmen der Bestandskunden-Ausnahme nach § 7 Abs. 3 UWG. Eine Abmeldung ist jederzeit möglich.
(3) Verkäufer und Käufer dürfen die über die Plattform erlangten Kontakt-Daten der jeweils anderen Seite nur zur Abwicklung des konkret vermittelten Geschäfts und für nachvertragliche Geschäfts-Kommunikation nutzen, nicht für unverlangte Werbung gegenüber der jeweils anderen Seite.
§ 13 Haftung und Gewährleistung
(1) Asphalt Partner übernimmt keine Haftung für die Qualität, Verfügbarkeit, Lieferung oder Vertragskonformität der über die Plattform vermittelten Produkte und Leistungen. Reklamationen, Mängel- und Gewährleistungsansprüche sind direkt zwischen Käufer und Verkäufer zu klären.
(2) Asphalt Partner haftet unbeschränkt
a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
b) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von Asphalt Partner oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen,
c) nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes,
d) im Umfang einer von Asphalt Partner übernommenen Garantie.
(3) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Asphalt Partner nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht — solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf), und in diesem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
(4) Im Übrigen ist die Haftung von Asphalt Partner für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(5) Asphalt Partner haftet nicht für Inhalte Dritter, die über die Plattform veröffentlicht werden (Listings, Beschreibungen). Die Haftungsprivilegien der §§ 7 ff. TMG bzw. der Verordnung (EU) 2022/2065 (Digital Services Act) bleiben unberührt.
(6) Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von Asphalt Partner.
§ 14 Beendigung der Nutzung
(1) Käufer können ihre Registrierung jederzeit ohne Frist in Textform beenden. Verkäufer können den Vermittlungs- und Plattformnutzungsvertrag nach Maßgabe der dort geregelten Kündigungsbedingungen beenden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(2) Asphalt Partner kann die Vertragsbeziehung mit einem Verkäufer nach Maßgabe der im Vermittlungsvertrag geregelten Kündigungsbedingungen in Textform kündigen. Bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen gegen diese AGB oder gegen geltendes Recht ist eine fristlose Kündigung möglich.
(3) Asphalt Partner kann ein Verkäufer-Konto unter Angabe von Gründen vorübergehend aussetzen, insbesondere bei begründetem Verdacht missbräuchlicher Nutzung, Sicherheitsbedenken oder offenen Forderungen. Der Verkäufer wird über die Aussetzung in Textform informiert.
(4) Bereits vermittelte und bestätigte Bestellungen bzw. Buchungen werden noch abgewickelt. Bestehende Provisions-Ansprüche bleiben unberührt.
(5) Nach Beendigung werden Konto- und Tool-Daten des Verkäufers gelöscht, soweit nicht gesetzliche Aufbewahrungspflichten entgegenstehen (insbesondere § 257 HGB, § 147 AO — 6 bzw. 10 Jahre für vermittlungs- und provisionsrelevante Belege). Daten, für die Aufbewahrungspflichten bestehen, werden für die Dauer der Aufbewahrungspflicht eingefroren und nicht mehr aktiv verarbeitet.
§ 15 Datenschutz
(1) Asphalt Partner verarbeitet personenbezogene Daten nach den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes. Einzelheiten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung, abrufbar unter https://roadpartner.de/datenschutz (jeweils tagesaktuelle Fassung).
(2) Rollenverteilung:
a) Asphalt Partner ist Verantwortlicher für die Verarbeitung der zur Plattformbereitstellung notwendigen Daten (Konto, Anmeldung, Bestell- und Buchungsabwicklung, Notifikationen, Provisions-Verarbeitung).
b) Verkäufer und Käufer sind eigene Verantwortliche für die Verarbeitung der Daten der jeweils anderen Seite, die sie im Rahmen der Vermittlung erhalten und anschließend in eigenen Systemen weiterverarbeiten.
c) Soweit Asphalt Partner für den Verkäufer das Dispo-Tool bereitstellt, handelt Asphalt Partner als Auftragsverarbeiter im Sinne von Art. 28 DSGVO; Grundlage ist der Auftragsverarbeitungsvertrag (Anlage 2).
(3) Bei Anfragen betroffener Personen leiten die Vertragsparteien diese unverzüglich an die jeweils zuständige verantwortliche Stelle weiter.
(4) Datenweitergabe an Verkäufer zur Bestandskunden-Identifikation und individuellen Preisstellung. Mit der Registrierung willigt der Käufer ein, dass Asphalt Partner Stammdaten des Käufers (insbesondere Firma, Anschrift, Ansprechpartner, USt-Identifikationsnummer und ggf. eine Kunden-Kennung des Verkäufers) an Verkäufer übermittelt, mit denen der Käufer auf der Plattform in Kontakt tritt oder bei denen er bereits gelistet ist. Zweck der Übermittlung ist die Identifikation des Käufers als (Bestands-)Kunde des jeweiligen Verkäufers sowie die Bereitstellung individueller Preise und Konditionen durch den Verkäufer. Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO (Einwilligung) sowie Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO, soweit die Übermittlung zur Vertragsanbahnung oder -durchführung erforderlich ist. Die Einwilligung ist jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufbar; Käufer können den Widerruf in Textform an support@roadpartner.de richten. Bis zum Widerruf erfolgt die Übermittlung im beschriebenen Umfang.
§ 16 Höhere Gewalt
Asphalt Partner haftet nicht für Verzögerungen oder Ausfälle der Plattform infolge höherer Gewalt. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturereignisse, Krieg, Terror, Aufruhr, Pandemien, behördliche Anordnungen, Streik, Aussperrung sowie längerfristige Ausfälle vorgelagerter Internet-Infrastruktur (insbesondere Cloud-Anbieter, DNS, Backbone).
§ 17 Beschwerden und Streitbeilegung
(1) Verkäufer und Käufer können Beschwerden in Textform an support@roadpartner.de richten. Asphalt Partner bestätigt den Eingang zeitnah und beantwortet die Beschwerde innerhalb angemessener Frist in Textform.
(2) Verbraucherschlichtung (§ 36 VSBG). Asphalt Partner ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Dieser Hinweis erfolgt aus Vorsorgegründen — die Plattform richtet sich ausschließlich an Unternehmer (§ 3 Abs. 1).
§ 18 Änderung dieser AGB
(1) Asphalt Partner kann diese AGB ändern, soweit dies aus rechtlichen, regulatorischen, technischen oder geschäftlichen Gründen erforderlich ist und die Änderung den Verkäufer nicht entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
(2) Änderungen werden den Verkäufern mit angemessener Frist vor ihrem Inkrafttreten in Textform mitgeteilt. Die Mitteilung enthält den vollständigen Wortlaut der geänderten AGB sowie eine Übersicht der Änderungen.
(3) Verkäufer haben innerhalb der Mitteilungsfrist das Recht, den Vermittlungs- und Plattformnutzungsvertrag in Textform außerordentlich zum Wirksamwerden der Änderung zu kündigen. Dieses Recht entfällt, wenn die Änderung ausschließlich durch zwingendes Recht oder regulatorische Vorgaben veranlasst und ohne Spielraum für Asphalt Partner verbindlich ist.
(4) Erfolgt innerhalb der Frist keine Kündigung und nutzt der Verkäufer die Plattform nach Wirksamwerden der Änderung weiter, gelten die geänderten AGB als angenommen. Hierauf wird in der Änderungs-Mitteilung gesondert hingewiesen.
(5) Für Käufer gilt eine angemessene Mitteilungsfrist. Im Übrigen gelten die Absätze 1, 3 und 4 entsprechend.
§ 19 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Soweit Vertragspartner ihren Sitz außerhalb Deutschlands, aber innerhalb der Europäischen Union haben, bleiben zwingende Schutzvorschriften des Sitzstaates des Vertragspartners im Sinne der Verordnungen (EG) Nr. 593/2008 (Rom I) und (EU) Nr. 1215/2012 (Brüssel Ia) unberührt.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB ist Leer, soweit der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Asphalt Partner ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu klagen.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
(4) Anlagen:
- Anlage 1: Vermittlungs- und Plattformnutzungsvertrag, je nach Verkäufer-Profil in Variante A (Produkt-Verkäufer) oder Variante B (Dienstleister)
- Anlage 2: Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) für Dispo-Tool-Nutzung — gilt nur in Verbindung mit Anlage 1, Variante B
- Anlage 3: Datenschutzerklärung — abrufbar unter https://roadpartner.de/datenschutz (jeweils tagesaktuelle Fassung)
Stand: 30. Juni 2026
Asphalt Partner GmbHBlinke 59, 26789 Leer
HRB 208172, Amtsgericht Aurich
info@asphalt-partner.de · support@roadpartner.de