Regelpläne nach RSA 21: Aufbau, Auswahl, Anwendung

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Wer eine Arbeitsstelle an einer öffentlichen Straße einrichtet, braucht in aller Regel einen Regelplan nach RSA 21 oder eine darauf aufbauende Verkehrszeichenplanung. Die Regelpläne sind das Herzstück der Richtlinien für die Arbeitsstellensicherung: vorgezeichnete Musterlösungen, die Beschilderung, Absperrung und Verkehrsführung für typische Baustellensituationen festlegen. Dieser Beitrag erklärt, wie die Regelpläne aufgebaut sind, wie Sie den passenden Plan auswählen, wann eine eigene Planung nötig wird und welche Fehler bei der Umsetzung immer wieder auftreten.

Was Regelpläne sind und wo sie stehen

Die RSA 21, die Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen, lösen die Vorgängerfassung RSA 95 ab und sind die maßgebliche Grundlage für die Arbeitsstellensicherung in Deutschland. Ein Regelplan ist darin eine zeichnerische Musterlösung für eine wiederkehrende Standardsituation: Er zeigt, welche Verkehrszeichen in welcher Reihenfolge und in welchen Abständen aufzustellen sind, wie die Absperrung verläuft, welche Restfahrbahnbreiten einzuhalten sind und ob eine Verkehrsregelung, etwa per Ampel, erforderlich ist.

Wird ein Regelplan durch die Straßenverkehrsbehörde angeordnet, ist er verbindlich umzusetzen. Zugleich decken die Regelpläne bewusst nur Standardfälle ab. Für alles, was davon abweicht, verlangt die RSA eine an die örtliche Situation angepasste Planung.

Die Systematik: Teile A bis D

Die RSA 21 gliedert sich in mehrere Teile, die grob folgender Logik folgen:

  • Teil A enthält die allgemeinen, straßenübergreifenden Grundsätze: Verantwortlichkeiten, Anforderungen an Personal, Verkehrszeichen und Absperrgeräte, Grundregeln zu Abmessungen und Sicherheitsräumen.
  • Teil B behandelt Arbeitsstellen an innerörtlichen Straßen, einschließlich der Belange von Fußgänger- und Radverkehr.
  • Teil C behandelt Landstraßen, also außerörtliche Straßen ohne Autobahncharakter.
  • Teil D behandelt Autobahnen und autobahnähnliche Straßen mit den dort geltenden besonderen Anforderungen an Vorankündigung und Absicherung.

Innerhalb der Teile B bis D unterscheiden die Regelpläne im Wesentlichen nach der Dauer der Arbeitsstelle (Arbeitsstellen längerer Dauer und Arbeitsstellen kürzerer Dauer, oft als AlD und AkD abgekürzt) sowie nach der Lage der Arbeitsstelle: auf der Fahrbahn, am Fahrbahnrand, auf Geh- oder Radwegen. Die Nummerierung der Regelpläne folgt dieser Einteilung, sodass sich aus Straßentyp, Dauer und Lage in vielen Fällen bereits ein enger Kreis passender Pläne ergibt.

Hinweis: Als Arbeitsstellen längerer Dauer gelten nach RSA 21 in der Regel ortsfeste Arbeitsstellen, die mehr als 24 Stunden durchgehend bestehen. Kürzer bestehende und bewegliche Arbeitsstellen sind Arbeitsstellen kürzerer Dauer, maßgeblich ist, wie lange die arbeitsstellenbedingte Verkehrsführung besteht. Die Einstufung sollte im Zweifel mit der anordnenden Behörde abgestimmt werden, denn sie bestimmt, welche Regelplan-Gruppe überhaupt in Frage kommt.

Den passenden Regelplan auswählen

Die Auswahl folgt in der Praxis einem einfachen Prüfschema:

  • Straßentyp bestimmen: innerorts (Teil B), Landstraße (Teil C) oder Autobahn (Teil D).
  • Dauer einordnen: Arbeitsstelle längerer oder kürzerer Dauer.
  • Lage und Eingriff beschreiben: Wird der Gehweg, der Seitenstreifen, ein Fahrstreifen oder die ganze Fahrbahn beansprucht? Bleibt Begegnungsverkehr möglich oder braucht es eine wechselseitige Verkehrsführung?
  • Verkehrsführung festlegen: Vorbeiführung am Arbeitsbereich, Einengung, wechselseitige Regelung durch Lichtsignalanlage oder Vorrangregelung, gegebenenfalls Vollsperrung mit Umleitung.
  • Regelplan abgleichen: Erst wenn die tatsächliche Situation den Annahmen des Regelplans entspricht, etwa hinsichtlich Fahrbahnbreite, Sichtverhältnissen und zulässiger Geschwindigkeit, passt der Plan ohne Anpassung.

Wichtig ist der letzte Schritt: Ein Regelplan gilt für die in ihm unterstellte Standardsituation. Reicht die Restfahrbahnbreite nicht aus, liegt die Arbeitsstelle in einer Kurve oder unmittelbar an einem Knotenpunkt, oder sind Fußgänger und Radfahrer betroffen, für die der Plan keine Führung vorsieht, dann genügt der unveränderte Regelplan nicht mehr.

Wann eine eigene Verkehrszeichenplanung nötig wird

Sobald die örtliche Situation von den Annahmen der Regelpläne abweicht, verlangt die RSA eine angepasste oder vollständig eigene Verkehrszeichenplanung. Typische Auslöser sind:

  • Arbeitsstellen im Bereich von Kreuzungen, Kreisverkehren oder Lichtsignalanlagen,
  • Umleitungsverkehre über mehrere Straßenzüge,
  • besondere Verkehrsteilnehmer wie Schulwege, Linienbusverkehr oder stark frequentierte Radrouten,
  • beengte innerstädtische Verhältnisse, in denen Mindestbreiten nur mit Sonderlösungen einzuhalten sind,
  • lange Arbeitsstellen auf Autobahnen mit Verschwenkungen und Überleitungen.

Die eigene Planung baut dabei auf den Grundsätzen der RSA auf: Sie übernimmt die Logik der Regelpläne, passt Abstände, Zeichenfolge und Führung aber an die reale Örtlichkeit an. Erstellt wird sie üblicherweise vom ausführenden Unternehmen, einem spezialisierten Verkehrssicherer oder einem Planungsbüro und anschließend der Behörde zur Anordnung vorgelegt.

Zusammenspiel mit der verkehrsrechtlichen Anordnung

Kein Regelplan ersetzt die verkehrsrechtliche Anordnung nach § 45 StVO. Erst die Anordnung der zuständigen Straßenverkehrsbehörde legitimiert das Aufstellen von Verkehrszeichen und die Eingriffe in den Verkehr. Der übliche Ablauf: Der Antragsteller reicht den vorgesehenen Regelplan oder die Verkehrszeichenplanung mit dem Antrag ein, die Behörde ordnet an, gegebenenfalls mit Auflagen, und erst danach darf die Beschilderung stehen. Die Anordnung samt Plan gehört auf die Baustelle und ist bei Kontrollen vorzuzeigen. Änderungen an der angeordneten Beschilderung sind ohne neue Anordnung nicht zulässig.

Typische Fehler bei der Umsetzung

Regelplan pauschal übernommen. Der Plan wird eingereicht und aufgebaut, ohne die Annahmen (Fahrbahnbreite, Geschwindigkeit, Sicht) mit der Örtlichkeit abzugleichen. Passt die Realität nicht zum Plan, ist die Arbeitsstelle formal beschildert, aber nicht sicher.

Abstände und Sicherheitsräume verkürzt. Vorankündigung, Absperrschräge und seitlicher Sicherheitsabstand werden aus Platzgründen zusammengeschoben. Gerade außerorts sind die Annäherungsbereiche aber der Teil, der Auffahrunfälle verhindert.

Häufiger Fehler: Die Beschilderung wird aufgebaut, bevor die verkehrsrechtliche Anordnung vorliegt, oder sie weicht vom angeordneten Plan ab, weil vor Ort „improvisiert" wurde. Im Schadensfall steht dann die Frage im Raum, ob die Arbeitsstelle überhaupt ordnungsgemäß gesichert war, mit entsprechenden Haftungsfolgen für Unternehmen und verantwortliche Personen.

Fußgänger und Radverkehr vergessen. Innerorts scheitern viele Absicherungen nicht am Kfz-Verkehr, sondern an fehlenden oder zu schmalen Ersatzwegen für Fußgänger und Radfahrer. Die RSA 21 stellt hierzu deutlich konkretere Anforderungen als die Vorgängerfassung.

Keine laufende Kontrolle. Verkehrszeichen verdrehen sich, Baken werden umgefahren, Fußplatten wandern. Die RSA verlangt eine regelmäßige Überwachung der Arbeitsstelle durch benannte, qualifizierte Personen, dokumentiert im Bautagebuch oder in Kontrollprotokollen.

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Häufige Fragen

Darf ich einen Regelplan ohne Behörde einfach anwenden?

Nein. Der Regelplan beschreibt nur das Wie der Absicherung. Die Befugnis, Verkehrszeichen aufzustellen und in den Verkehr einzugreifen, entsteht erst durch die verkehrsrechtliche Anordnung der Straßenverkehrsbehörde nach § 45 StVO. Ohne Anordnung ist auch eine fachlich korrekte Beschilderung nicht legitimiert.

Was unterscheidet die RSA 21 von der RSA 95?

Die RSA 21 ist die überarbeitete Fassung der Richtlinien und ersetzt die RSA 95. Sie stellt unter anderem konkretere Anforderungen an die Führung von Fußgänger- und Radverkehr, etwa neue Mindestbreiten, und an die Qualifikation der verantwortlichen Personen. Für laufende Maßnahmen ist maßgeblich, welche Fassung die Behörde ihrer Anordnung zugrunde legt.

Wer haftet, wenn die Absicherung vom Regelplan abweicht?

Verantwortlich sind in erster Linie das ausführende Unternehmen und die von ihm benannten verantwortlichen Personen, daneben je nach Konstellation auch Bauleitung und Auftraggeber im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflichten. Eine dokumentiert plangemäße und regelmäßig kontrollierte Absicherung ist im Schadensfall das wichtigste Entlastungsargument.

Brauche ich für jede kleine Arbeitsstelle einen eigenen Plan?

Für Standardsituationen genügt in der Regel der passende Regelplan, den die Behörde anordnet. Eine eigene Verkehrszeichenplanung wird erst nötig, wenn die Örtlichkeit von den Annahmen des Regelplans abweicht, etwa an Knotenpunkten, bei Umleitungen oder bei besonderen Anforderungen an Fußgänger- und Radverkehr.

Welche Qualifikation braucht das Personal an der Arbeitsstelle?

Die RSA 21 verlangen, dass der in der Anordnung benannte Verantwortliche und in der Regel auch ein Vertreter Fachkenntnisse nach MVAS nachweisen. Üblich ist der Nachweis über entsprechende Schulungen, die regelmäßig aufgefrischt werden sollten. Details zu Inhalten und Kosten finden Sie im verlinkten Beitrag zur RSA-Schulung.


Hinweis: Dieser Beitrag fasst gängige Praxis zusammen. Verbindlich sind die RSA 21, die StVO samt Verwaltungsvorschriften sowie die jeweilige verkehrsrechtliche Anordnung in der gültigen Fassung.

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